Das Zürcher Obergericht muss einen Deutschen für fünf Jahre des Landes verweisen.

Im vergangenen Oktober hat das Zürcher Obergericht einem demnächst 29-jährigen Deutschen trotz Ausschaffungsinitiative keinen Landesverweis erteilt. Die Personenfreizügigkeit sei wichtiger, befanden die Richter. Jetzt hat das Obergericht sein Urteil auf Geheiss des Bundesgerichts in Lausanne revidieren müssen. Der Deutsche wird nun doch für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Der Deutsche ohne festen Wohnsitz in der Schweiz hatte sich an einem gewaltsamen Angriff gegen eine Person beteiligt: Für 200 Franken – die er dann doch nie erhielt – erteilte er zusammen mit fünf anderen Schlägern jemandem «eine Lektion». Er hatte das Opfer festgehalten, an eine Scheibe gedrückt und ihm mehrere Ohrfeigen verpasst.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den einschlägig Vorbestraften (einfache Körperverletzung, Marihuana-Konsum, Besitz eines Schlagrings) dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Dies, weil ein Angriff eine sogenannte Katalogstraftat ist, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führt, ausser es liege ein Härtefall vor. Das Bezirksgericht verneinte jedoch einen Härtefall, wie der “Tages-Anzeiger” schreibt.

Eltern wohnen in der Schweiz

Der Schläger akzeptierte die Strafe, er wollte den Landesverweis aber nicht hinnehmen, weil seine Eltern in der Schweiz wohnen. Er gelangte ans Zürcher Obergericht – mit Erfolg. Dieses nahm den Landesverweis zurück, mit der Begründung, das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU habe Vorrang. Das Obergericht hatte das Völkerrecht also höher gewichtet als das Bundesrecht.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland zog den Fall vor Bundesgericht und erhielt recht. Im November 2018 entschieden die Lausanner Richter, dass es keinen Konflikt zwischen FZA und Schweizer Recht gebe. Der Mann habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und gehe hierzulande keiner Arbeit nach. Der Ausweisung stehe nichts entgegen.

Kein Grundsatzurteil

Das Urteil ist jedoch kein Leiturteil, denn das Bundesgericht musste die entscheidende Frage nicht beantworten: Was gilt bei EU-Bürgern zuerst – das Schweizer Strafgesetzbuch oder das Freizügigkeitsabkommen? Beim Deutschen stellte sich die Frage nicht, weil er keinen rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz hatte und sich deshalb gar nicht auf das FZA berufen konnte.

Das Obergericht musste seinen umstrittenen Entscheid nun revidieren. Der Deutsche erhält einen Landesverweis von fünf Jahren und muss 2500 Franken Gerichtsgebühren zahlen.